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I n h a l t s v e r z e i c h n i s ( Ausgabe 1999) |
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I. Allgemeine Bestimmungen |
V. Organisation
Art. 28 Die ordentliche Hauptversammlung
Art. 35 Anzahl
Art. 41 Wahl
VI. Schlussbestimmungen |
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Art. 1 Name, Rechtsform |
Der Schwimmclub Appenzell (SCAP) ist ein am 27. Mai 1966 gegründeter, politisch und konfessionell unabhängiger Verein. |
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Art. 2 Sitz |
Sitz und Gerichtsstand des SCAP ist Appenzell. |
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Art. 3 Zugehörigkeit |
Der SCAP ist Mitglied des Schweizerischen Schwimmverbandes. Der SCAP kann auch Mitglied von lokalen, kantonalen und regionalen Schwimm- und Sportvereinigungen sein. |
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Art. 4 Änderung von Name, Klubfarben, Abzeichen |
Änderungen des Klubnamens, der Klubfarben oder Abzeichen können nur von einer Hauptversammlung beschlossen werden. |
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Art. 5 Zweck |
Der SCAP bezweckt die Förderung und Verbreitung des Schwimmsportes im Raume Appenzell. |
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Art. 6 Aufgaben |
Die Mittel dazu sind: Organisation und Durchführung von regelmässigen
Kursstunden in verschiedenen Abteilungen. |
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Art. 7 Mitgliederkategorien |
Der SCAP besteht aus folgenden Mitgliederkategorien: |
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a) Kindermitglieder |
e) Passivmitglieder |
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Art. 8 Kindermitglieder |
Kindermitglieder sind Mädchen und Knaben bis zum 31. Dezember des Jahres in welchem sie das 15. Altersjahr erfüllt haben. |
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Art. 9 Jugendmitglieder |
Jugendmitglieder sind Mädchen und Knaben vom 1. Januar des Jahres an, in welchem sie das 16. Altersjahr erfüllen. |
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Art. 10 Aktivmitglieder |
Aktivmitglieder sind Damen und Herren vom 1. Januar des Jahres an, in welchem sie das 18. Altersjahr erfüllen. |
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Art. 11 Ehrenmitglieder |
Ehrenmitglieder können von der Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes ernannt werden. Es sind Mitglieder oder Personen, welche sich um die Belange des SCA während längerer Zeit verdient gemacht haben. |
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Art. 12 Passivmitglieder |
Passivmitglieder sind Mitglieder, welche den Klub finanziell unterstützen und dabei den jährlich festgelegten Passivbeitrag entrichten. |
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Art. 13 Freimitglieder |
Freimitglieder sind Mitglieder, welche während 25 Jahren den Aktivmitgliedern angehört haben. Sie werden auf Grund dieser Zugehörigkeit anlässlich einer Hauptversammlung ernannt. |
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Art. 14 Gönnermitglieder |
Gönnermitglieder können natürliche und juristische Personen sowie öffentlichrechtliche Körperschaften werden, welche durch ihr Interesse am Schwimmsport oder am SCA den Verein finanziell unterstützen- |
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Art. 15 Eintritt |
Der Eintritt in den Verein erfolgt durch die Einzahlung des für die betreffende Kategorie bestimmten Mitgliederbeitrages- |
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Art. 16 Uebertritt |
Der Übertritt vom Kinder- zum Jugend- und Aktivmitglied erfolgt automatisch und wird jeweils auf das nächste Kalenderjahr vollzogen. |
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Art. 17 Austritt |
Will ein Mitglied aus dem Verein austreten, so muss es die Bezahlung des für das nächste Vereinsjahr festgelegten Mitgliederbeitrages verweigern. Mit dieser Verweigerung verliert das Mitglied alle Rechte gegenüber dem SCAP. |
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Art. 18 Streichung |
Der Streichung verfallen Mitglieder welche ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen. Das Mitglied ist vorher zu mahnen, es ist ihm eine angemessene Frist zur Begleichung der Verpflichtung zu gewähren. |
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Art. 19 Ausschluss |
Der Ausschluss eines Mitglieder erfolgt durch einen Vorstandsbeschluss, insbesonders wenn ein Mitglied
Gegen den Ausschluss kann innert 20 Tagen, von der Zustellung der schriftlichen Verfügung an gerechnet, an die nächste Hauptversammlung rekurriert werden, welche endgültig entscheidet. |
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Art. 20 Verbindlichkeit |
Die Statuten, Reglemente und Beschlüsse des Vereines, respektive seiner Organe, sind für sämtliche Mitglieder verbindlich. |
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Art. 21 Stimmrecht |
Die Aktiv-, Ehren-, Vorstands- und Freimitglieder sowie die Trainer und Leiter haben das Stimmrecht. Jede der genannten Personen hat eine Stimme. |
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Art. 22 Aktivitäten |
Die Mitglieder haben das Recht an allen Veranstaltungen und Trainings des Vereines teilzunehmen, sofern diese gemäss Beschluss des Vorstandes für die betreffende Mitgliederkategorie offen sind |
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Art. 23 Vereinsinventar |
Die Benützung des Vereinsinventares steht den öffentlichen Schulen des Kantons und grundsätzlich allen Mitgliedern des Vereines offen, sofern der Vorstand keinen gegenteiligen Beschluss gefasst hat. Vorrang haben jedoch in jedem Fall die Aktivmitglieder. |
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Art. 24 Beiträge |
Die Jahresbeiträge für die einzelnen Mitglieder-Kategorien werden jeweils von der Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes oder der Rechnungsrevisoren festgelegt. |
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Art. 25 Sorgfaltspflicht |
Nebst der in Art. 24 genannten Beitragspflicht haben die Mitglieder die
nach
stehenden Pflichten:
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Art.
26 Geschäftsjahr |
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. |
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Art. 27 Organe |
Die Organe des SCAP sind:
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A) Die ordentliche oder ausserordentliche Hauptversammlung |
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Art.
28 Die ordentliche
Hauptversammlung |
In der Regel findet im Monat Januar die ordentliche Hauptversammlung mit folgender Traktandenliste statt:
Über Verhandlungsgegenstände, welche auf der Traktandenliste nicht genannt sind, kann die HV nur verhandeln, wenn 2/3 der anwesenden Stimmen ein Eintreten beschliessen. |
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Art.
29 Einladungsfrist |
Die Einladungen sind vom Vorstand spätestens 10 Tage vor der Durchführung unter Beilage der Traktandenliste und der zu behandelnden Anträge sämtlichen stimmberechtigten Mitgliedern bekanntzugeben. |
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Art.
30 Beschlussfähigkeit, Rückkommensantrag |
Jede statutengemäss einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig. Ein Zurückkommen auf gefasste Beschlüsse bedarf dreiviertel der anwesenden Stimmen. |
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Art.
31 Ausserordentliche
Hauptversammlung |
Ausserordentliche Hauptversammlungen werden nach Ermessen des Vorstandes oder auf Verlangen von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder einberufen. Im letzteren Fall ist dem Vorstand ein schriftliches Begehren mit Begründung der gewünschten Behandlungsgegenstände und Anträge einzureichen. Ort und Datum der a.o. HV werden jedoch in jedem Fall vom Vorstand festgesetzt. Eine a.o. HV muss innert 45 Tagen nach Einreichung des Begehrens durchgeführt werden. |
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Art.
32 Anträge |
Anträge von Mitgliedern an die ordentliche HV sind bis spätestens 30. November dem Vorstand schriftlich einzureichen. Organe sind ebenfalls antragsberechtigt. Sie haben ihre Anträge schriftlich zu begründen. |
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Art.
33 Wahlen |
Die Wahlen erfolgen grundsätzlich für eine Amtsdauer von einem Jahr. Im ersten Wahlgang ist das absolute Mehr der ausgegebenen Stimmen, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen massgebend. Sofern für einen Posten mehrere Kandidaten vorgeschlagen sind, oder wenn die Mehrheit der ausgegebenen Stimmen dies beschliesst, so können die Wahlen geheim durchgeführt werden. |
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Art.
34 Abstimmungen |
Statuten- und Reglementsänderungen bedürfen der Genehmigung einer Dreiviertel Mehrheit der ausgegebenen Stimmen. Alle übrigen Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Die Abstimmungen erfolgen in jedem Fall offen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. |
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B)
Der Vereinsvorstand |
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Art.
35 Anzahl |
Der Vorstand
besteht aus sechs (6) Mitgliedern, nämlich:
Weitere Funktionäre, jedoch nur bis zur Höchstzahl von 10 Vorstandsmitgliedern können durch die HV oder den Vorstand bestimmt werden. Unter ausserordentlichen Umständen können auch Chargen zusammengelegt werden. Der Vorstand muss jedoch mindestens aus einem Präsidenten und dem Kassier bestehen. Diese Chargen dürfen nicht durch eine Person ausgeübt werden. |
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Art.
36 Rücktritte, Vakanzen |
Ordentliche Rücktritte sind dem Vorstand 60 Tage vor der HV bekanntzugeben, sie müssen auf der Traktandenliste der HV aufgeführt werden. Treten während dem Geschäftsjahr Vakanzen auf, so kann sich der Vorstand bis zur nächsten HV selber ergänzen. |
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Art.
37 Beschlussfähigkeit |
Der Vorstand ist nur beschlussfähig wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei nur zwei Mitgliedern (Präsident und Kassier) ist Einstimmigkeit notwendig. |
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Art.
38 Befugnisse |
Der Vorstand leitet den Klub, vertritt ihn nach Aussen und übt in allen Belangen des Vereines die Oberaufsicht aus. Der Vorstand legt die Aufgaben und Kompetenzen seiner Mitglieder in einer Geschäftsordnung fest. Er bezeichnet die für den Verein verbindlich zeichnenden Personen. |
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Art.
39 Mitarbeiter |
Der Vorstand kann für die Lösung spezieller Aufgaben ehrenamtliche Mitarbeiter mit beratender Stimme beiziehen. Er ist befugt besoldete Mitarbeiter anzustellen, sofern die Mittel von einer ordentlichen oder ausserordentlichen Hauptversammlung zur Verfügung gestellt werden. |
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Art.
40 Vorstandssitzungen |
Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten, bei dessen Abwesenheit vom Vizepräsidenten geleitet. Drei oder mehr Vorstandsmitglieder sind berechtigt, vom Präsidenten die Einberufung einer Sitzung zu verlangen. |
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C)
Die Rechnungsrevisoren |
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Art.
41 Wahl |
Die Rechnungsrevisoren werden durch die HV gewählt. |
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Art.
42 Aufgabe |
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten über die Rechnung und die Arbeitsweise des Vorstandes der HV einen Bericht. |
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Art.
43 Anträge der Revisoren |
Die Revisoren können in ihren Berichten Anträge an die HV stellen, insbesonders stellen sie Anträge, welche sich auf die Finanzen des SCA beziehen. |
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Art.
44 Finanzielle Haftung |
Für alle finanziellen Verpflichtungen des Vereines haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine Haftung der Mitglieder oder Vorstandsmitglieder ist ausgeschlossen. |
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Art.
45 Unfallversicherung |
Eine Unfallversicherung für Mitglieder und Funktionäre besteht nicht. Es wird empfohlen, eine persönliche Unfall- oder Haftpflichtversicherung abzuschliessen. |
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Art.
46 Auflösung |
Die Auflösung des SCAP kann nur an einer eigens hierfür einberufenen HV beschlossen werden. Solange aber 5 Mitglieder für den Fortbestand des Klubs stimmen, ist eine Auflösung nicht möglich. Bei einem Auflösungsbeschluss ist sämtliches Material inkl. Archiv der Schwimmbadverwaltung *Forren* zur Aufbewahrung zu übergeben. Ein allfälliges Vermögen wird für eine eventuelle Neugründung auf ein Sparheft bei der Kantonalbank Appenzell I.Rh. eingelegt. Der neue Verein kann über dieses Vermögen verfügen, wenn eine Gründungsversammlung stattgefunden hat und ein Vorstand gewählt ist. Wird innert 10 Jahren kein neuer Schwimmclub Appenzell gegründet, so verfällt das Vermögen zu Gunsten der Dachorganisation der Innerrhodischen Sportvereine (DASV), während das Material in die Hände der Schwimmbadverwaltung *Forren* übergeht. |
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Art.
47 Inkraftsetzung |
Diese Statuten treten sofort nach Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung des Schwimmclubs Appenzell vom 28. Januar 1999 in Appenzell in Kraft und ersetzen alle bisherigen Ausgaben und Revisionen. |